DRSB
Deutscher Rentenschutzbund e.V.
Redaktionsteam
Leitung:
Udo Johann Piasetzky · Heinrich Sternemann · Hans - Josef Leiting
Düsseldorf, den 13. April 2009
Armutsagenda 2010
So „perfekt“ funktioniert die
rürupsche Herunterdrechselmaschinerie!
Auf vielfachen Wunsch der DRSB - Leser und DRSB - Sympathisanten kommen wir der Bitte nach, eine einfache Darstellung der im DRSB - Artikel
Armutsagenda 2010
Nur eine rürupsche Betonreform?
angesprochenen
„Überkürzung“
des Arbeitsgeberanteils zur Rentenversicherung auf der DRSB - Internetseite abzubilden.
Im Kalenderjahr 1957 wurde das bis heute bestehende umlagefinanzierte gesetzliche Rentensystem eingeführt.
Kernpunkt dieses Rentensystems
ist die paritätische Beitragsbelastung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ist ebenso wie der hälftige Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung seit der Einführung im Kalenderjahr 1957 für den Arbeitnehmer steuerfreier Arbeitslohn.
Diese Regelung ist zum fundamentalen Bestandteil der sozialen Marktwirtschaft geworden und fester Bestandteil der Abrechnung der vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Sollte dieses bestandsfeste, soziale Regelwerk mit der
Armutsagenda 2010
einseitig zu Lasten der Arbeitnehmer untergraben werden?
Mit der Einführung der Armutsagenda 2010 wurde im Alterseinkünftegesetz die so genannte nachgelagerte Besteuerung der Renteneinkünfte festgeschrieben.
Das System der nachgelagerten Besteuerung wurde jüngst vom Bundesfinanzhof abgesegnet. Siehe hierzu im Einzelnen DRSB - Artikel aus Februar 2009:
Saisoneröffnung zur Rentnerjagd?
Bis zum Kalenderjahr 2004 unterlagen die Renteneineinnahmen nur mit dem wesentlich geringeren Ertragsanteil der Besteuerung.
Da bis 2004 ausschließlich ein fingierter, geringer Zinsanteil der Renteneinnahmen besteuert wurde, war die begrenzte steuerliche Förderung der Beitragszahlungen in sich logisch und nachvollziehbar.
Nach der Neuregelung sind die Renteneinnahmen in einer Überganszeit von 35 Jahren mit anfänglich 50 % im Kalenderjahr 2005 bis zum Renteneintritt im Kalenderjahr 2040 mit 100 % zu versteuern.
Die Beitragszahlungen sind in maximaler Höhe von jährlich 20.000 Euro in einer Übergangszeit von 20 Jahren von anfänglich 60 % im Kalenderjahr 2005 schrittweise bis im Kalenderjahr 2025 zu 100 % abzugsfähig.
Im Kalenderjahr 2008 soll in dieser Übergangsphase der abzugsfähige Teil der Vorsorgeaufwendungen 66 % betragen.
Sind für Arbeitnehmer die eigenen Beitragszahlungen
zur gesetzlichen Rentenversicherung im Kalenderjahr 2008 tatsächlich zu 66 % abzugsfähig?
Antwort:
NEIN!
Nach den undurchsichtigen Regelungen der rürupschen Herunterdrechselmaschinerie beträgt im Kalenderjahr 2008 der steuerbegünstigte Anteil nicht
66 % sondern nur magere 32 %.
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Beispielsberechnung: |
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Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 EStG |
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Arbeitnehmeranteil zu gesetzlichen |
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Rentenversicherungen |
5.000 |
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Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen |
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Rentenversicherungen |
5.000 |
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Summe der Altersvorsorgeaufwendungen |
10.000 |
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Höchstbetrag |
20.000 |
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Anteiliger Höchstbetrag [ 10.000 x 66 % ] |
6.600 |
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- steuerfreier Arbeitgeberanteil |
5.000 |
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Anzusetzende Altersvorsorgeaufwendungen |
1.600 |
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Nach den euphorischen Darstellungen der Armutsagenda 2010 müssten aber 66%, von 5.000,00 Euro also
3.300,00 Euro
der Beiträge, gemäß den vorgelegten Berechnungen von
Prof. Dr. Dr. Hans - Adalbert Rürup,
abzugsfähig sein.
Wie ist dieser eklatante Unterschiedsbetrag zu erklären?
Der eklatante Unterschiedsbetrag von
1.700,00 Euro
resultiert aus der undurchsichtigen Einbindung des bis dato steuerfreien Arbeitgeberanteils in die Höchstbetragsberechnung der rürupschen Herunterdrechselmaschinerie.
Erklärung zur Berechnungslogik:
Im 1. Schritt
der Berechnungen werden die gesamten Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammengerechnet.
Im 2. Schritt
wird dieser Betrag insgesamt mit 66 % angesetzt.
Im 3. Schritt
wird der Arbeitgeberanteil von dieser Summe wieder zu 100 % abgezogen.
Der steuerfreie Arbeitgeberanteil führt in der Beispielsrechnung somit in Höhe von
1.700,00 Euro
verschleiert durch die rürupschen Herunterdrechselmaschinerie wieder zu einem steuerpflichtigen Einkommen.
Möglicherweise ist das der Grund dafür, warum die
rürupsche Herunterdrechselmaschinerie
nach wie vor beim Bundesfinanzhof auf dem Prüfstand steht.
Sollte auch diese extrem arbeitnehmerfeindlichen Regelungen der Armutsagenda 2010 nicht recht bald geändert werden, haben die Sozialstaatvernichter aus den Parteien
SPD und Bündnis 90 / Die Grünen
ihre gesamten arbeitnehmerfeindlichen Ziele endgültig doch noch erreichen können.
DRSB
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